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Verpflichtende E-Rechnung in Deutschland zum 1.1.2025 im Energiehandel

Geschrieben von Fidectus | 09.04.2024 08:00:00

Die Verpflichtende E-Rechnung ab 2025 ist beschlossene Sache - Der deutsche Bundesrat macht mit der Zustimmung zum Wachstumschancengesetz (WCG) den Weg frei für die obligatorische E-Rechnung im Business-to-Business (B2B). Die E-Rechnung kommt zum 1. Januar 2025 folglich auch im deutschen Energiehandel. Jetzt heisst es für deutschen Energieversorger mit eSM aufzurüsten, denn für nahezu alle Marktteilnehmer gilt ab 2025 in Deutschland die Pflicht, elektronische Rechnungen nach den Vorgaben der EU empfangen zu können.

In seiner 1042. Plenarsitzung am Freitag den 22. März 2024 hat der deutsche Bundesrat der Kompromiss-Fassung des Wachstumschancengesetzes (WCG) zugestimmt. Damit ist nun auch der Weg frei für die stufenweise Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung) in Deutschland – zunächst in Form einer Empfangsverpflichtung für Rechnungsempfänger im B2B-Bereich ab Januar 2025. 

Eine E-Rechnung ist gemäss der neuen Definition eine Rechnung, die im strukturierten und elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird sowie elektronisch verarbeitet werden kann. Dazu gehört unter anderem der electronic Settlement Matching (eSM) Standard der Energy Traders Europe (EFET). Sämtliche andere Rechnungsarten wie beispielsweise PDF werden fortan als sonstige Rechnungen bezeichnet und sind ab dem 01.01.2025 beziehungsweise gemäss der jeweiligen Stichtage der Übergangsregelungen nicht mehr zu verwenden.

Im Wachstumschancengesetz heisst es zudem, dass die elektronischen Rechnungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen, das heisst mindestens muss das vereinbarte Format die korrekte sowie vollständige Extraktion aller erforderlichen Angaben in ein Format erlauben, welches der CEN-Norm EN 16931 entspricht (Liste der Syntaxen nach der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.4.2014). Fidectus arbeitet zusammen mit der Energy Traders Europe (EFET) an der entsprechenden Erweiterung vom eSM Standard.

Der elektronische Rechnungsaustausch ermöglicht zukünftig auch die unmittelbare Vorsteuerabzugskontrolle durch die Finanzverwaltung. Italien und anderen EU-Nachbarländern haben das bereits erfolgreich vorgemacht. Schätzungen der EU-Kommission und des Bundesfinanzministeriums (BMF) zufolge dürfte die Einführung der obligatorischen E-Rechnung in Deutschland sukzessive zu Steuermehreinnahmen von weit mehr als zehn Milliarden Euro führen – und das pro Jahr! Die obligatorische E-Rechnung dürfte zudem einen erheblichen Digitalisierungsschub bei den betroffenen Geschäftsprozessen in deutschen Unternehmen bewirken. Eine wichtiger Schritt mit dem die zuletzt unter Druck geratene grösste Volkswirtschaft der Eurozone wieder an wettbewerbsrelevantem Boden zurückgewinnen dürfte.

So geht es nun mit der E-Rechnung in Deutschland weiter:

  • Ab dem 1.1.2025 wird der Empfang einer E-Rechnung gemäß EN16931 für alle deutschen B2B-Geschäfte verpflichtend.
  • Ausnahmen gelten für Rechnungen unter 250 Euro gemäß § 33 UStDV und für Fahrausweise gemäß § 34 UStDV. Auch sind Rechnungen an Verbraucher grundsätzlich nicht betroffen.
  • Nach dem 1.1.2025 bis zum 31.12..2026 können zunächst noch Papierrechnungen sowie E-Rechnungen in Formaten, die nicht den neuen Vorgaben an elektronische Rechnungen entsprechen (z.B. PDF), ausgetauscht werden.
  • Die Priorität der Papierrechnung entfällt allerdings. Die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von EN16931-konformen E-Rechnungen ist nicht mehr erforderlich. Ganz im Gegenteil: Schon während der zahlreichen Übergangsfristen muss der Rechnungsempfänger der Abweichung von der E-Rechnungs-Verpflichtung bei „sonstigen“ elektronischen Formaten (z.B. PDF-Dokumente) explizit zustimmen.
  • Nach dem 31.12.2026 bis zum 31.12.2027 gilt diese Übergangsregelung nur noch für rechnungsstellende Unternehmen, die weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr machen.
  • Für bestehende EDI-Verbindungen, in denen jedoch E-Rechnungsformate ausgetauscht werden, die nicht den Vorgaben entsprechen, besteht eine zulässige Übergangsfrist noch bis zum 31. Dezember 2027.

 

Quellen: Haufe, Verband elektronische Rechnung (VeR), d-velop, Deutscher Bundesrat, Fidectus