ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIDECTUS AG FÜR FIDECTUS CLOUD SERVICES

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIDECTUS AG FÜR FIDECTUS CLOUD SERVICES


(die "AGB" oder “GTC“) vom 30. Oktober 2025, Version 1.5



GÜLTIGKEIT

In allen Vertragsverhältnissen, in denen Fidectus Post-trading Dienstleistungen einschließlich Support und damit zusammenhängende Beratungsleistungen für Auftraggeber erbringt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen gelten auch für vorvertragliche Beziehungen.

  1. 1.  DEFINITIONEN

    1. 1.1. «Auftraggeberdaten» bezeichnet alle Inhalte, Materialien, Daten, personenbezogene Daten und Informationen, die von Autorisierten Nutzern im Produktivsystem eines Cloud Service erfasst werden oder aus dessen Nutzung abgeleitet und im Cloud Service gespeichert werden (z. B. auftraggeberspezifische Berichte). Die Auftraggeberdaten und die daraus abgeleiteten Daten beinhalten keine Vertraulichen Informationen von Fidectus.

    2. 1.2. «Autorisierter Nutzer» (oder «Authorized User» oder «Named User») bezeichnet eine Person beim Auftraggeber und seinen Verbundenen Unternehmen oder bei deren Geschäftspartnern, welcher der Auftraggeber eine Zugriffsberechtigung für den Cloud Service erteilt.

    3. 1.3. «Bestellvereinbarung» oder «Vereinbarung» bezeichnet eine Vereinbarung zwischen Fidectus und dem Auftraggeber über Cloud Services und ggf. darauf bezogene Support und Consulting Services, die auf die vorliegenden AGB (und weitere Dokumente) Bezug nimmt, einschliesslich solcher Vereinbarungen, die über von Fidectus oder im Auftrag von Fidectus bereitgestellte, vereinbarte elektronische Vertragsschlussverfahren, wie z.B. über DocusignTM, zustandekommen.

    4. 1.4. «Cloud-Materialien» bezeichnet alle Materialien, die dem Auftraggeber vor oder im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung von Fidectus bereitgestellt werden, einschliesslich der durch die Erbringung von Support- oder Consulting-Leistungen für den Auftraggeber entstandenen Materialien. Cloud-Materialien beinhalten Materialien, die in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellt werden, jedoch nicht Auftraggeberdaten, Vertrauliche Informationen des Auftraggebers oder den Cloud Service selbst.

    5. 1.5. «Cloud Service» bezeichnet jede spezifische von Fidectus unter einer Bestellvereinbarung bereitgestellte On-Demand-Lösung (einschliesslich Support).

    6. 1.6.  «Daten» bezeichnet die in Datensätzen oder Dokumenten enthaltenen Informationen.

    7. 1.7.  «Datensatz» bezeichnet eine strukturierte Datei, die Daten in einem bestimmten Format enthält (so wie XML oder JSON).

    8. 1.8.  «Dokument» oder «Geschäftsdokument» bezeichnet eine vom Menschen lesbare Darstellung von Daten oder Datensätzen.

    9. 1.9. «Dokumentation» bezeichnet die technische und funktionale Dokumentation von Fidectus für den Cloud Service sowie ggf. Beschreibungen von Rollen- und Verantwortlichkeiten (Roles and Responsibilities), in der jeweils gültigen Fassung, die dem Auftraggeber mit dem Cloud Service verfügbar gemacht werden.

    10. 1.10. «Ergänzende Bedingungen» (oder «Supplement») bezeichnet die produktspezifischen ergänzenden Geschäftsbedingungen, die für den Cloud Service gelten und in einer Bestellvereinbarung referenziert werden.

    11. 1.11. «Fidectus Policies» bezeichnet die in einer Bestellvereinbarung referenzierten operativen Richtlinien und Policies, die Fidectus für die Erbringung und den Support des Cloud Service anwendet.

    12. 1.12. «Geschäftspartner» bezeichnet ein Unternehmen, das im Zusammenhang mit den internen Geschäftsvorfällen des Auftraggebers oder seiner Verbundenen Unternehmen Zugriff auf den Cloud Service benötigen, z. B. Kunden, Distributoren, Dienstleister und / oder Lieferanten des Auftraggebers oder seiner Verbundenen Unternehmen.

    13. 1.13. «Interoperabilität»: Die Fähigkeit eines Verkäufers oder eines Käufers (Auftraggeber kann in beiden Rollen agieren), gemeinsam als Handelspartner branchenübliche Dokumente (wie EFET eCM, eSM und eRR) und andere elektronische Nachrichten auszutauschen, die die wesentlichen Informationselemente enthalten, die sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer benötigt werden, und zwar unabhängig von der informationstechnischen Umgebung, den Back-Office-Systemen, den Diensten oder den Lösungen von Drittanbietern, die von beiden genutzt werden. Die Interoperabilität basiert auf der technischen Verbindung und Datenkommunikation zwischen Fidectus und anderen Drittanbietern, die Zugang zu einem interoperablen Netz bieten.

    14. 1.14. «Interoperabilitätsdienst» bezeichnet die von Fidectus erbrachten automatisierten Dienste, die sich auf die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Interoperabilität beziehen und im Namen des Auftraggebers erbracht werden.

    15. 1.15. «Laufzeit» bezeichnet die in der Bestellvereinbarung vereinbarte Laufzeit eines Cloud Service, bestehend aus Mindestlaufzeit und allen Verlängerungslaufzeiten.

    16. 1.16. «Nutzungsmetrik» (oder «Usage Metric») bezeichnet die Nutzungsparameter für die Bestimmung des vereinbarten Nutzungsvolumens und die Berechnung der jeweiligen Vergütung für einen Cloud Service gemäss der Bestellvereinbarung.

    17. 1.17. «Support und Consulting Services» bezeichnet in der Bestellvereinbarung vereinbarte sonstige auf den Cloud Service bezogene Beratungsleistungen, wie Implementierungs-, Konfigurations- oder Schulungsleistungen.

    18. 1.18. «Verbundenes Unternehmen» bezeichnet ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen kapital- und stimmrechtsmässig zu mehr als 50% gehört.

    19. 1.19. «Vertrauliche Informationen» bezeichnet sämtliche Informationen, die Fidectus oder der Auftraggeber gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützen, oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind, einschliesslich der Vereinbarung selbst. In jedem Fall gelten folgende Informationen als Vertrauliche Informationen des Auftraggebers: die Auftraggeberdaten, Marketing- und Geschäftsanforderungen sowie Implementierungspläne des Auftraggebers oder Informationen zu seiner finanziellen Situation; und als Vertrauliche Informationen von Fidectus: der Cloud Service, die Dokumentation, Cloud-Materialien und Analysen gemäss Abschnitt 4.5 sowie Informationen über Forschung und Entwicklung, Produktangebote, Preisgestaltung und Verfügbarkeit von Produkten von Fidectus und sämtliche Fidectus Software, Programme, Werkzeuge, Daten oder andere Materialien, die Fidectus dem Auftraggeber vorvertraglich oder auf Grundlage der Bestellvereinbarung zur Verfügung stellt.

    20. 1.20. Ein Verweis auf schriftlich schliesst E-Mails an support@fidectus.com ein.


  1. 2.  NUTZUNGSRECHTE

    1. 2.1.  Fidectus räumt dem Auftraggeber während der Laufzeit das einfache nicht-übertragbare weltweite Recht zur Nutzung des Cloud Service (einschliesslich seiner Implementierung und Konfiguration), der Cloud-Materialien und Dokumentation ausschliesslich zur Abwicklung der vorgesehenen Geschäftsvorfälle des Auftraggebers und seiner Verbundenen Unternehmen jeweils gemäss den vertraglichen Bedingungen, insbesondere der produktspezifischen Ergänzenden Bedingungen, der Fidectus Policies und der Dokumentation, ein. Die Regelungen zur Nutzung des Cloud Service gelten auch für die Cloud-Materialien und die Dokumentation.

    2. 2.2.  Der Auftraggeber kann Autorisierten Nutzern die Nutzung des Cloud Service im vertraglich vereinbarten Umfang (insbesondere in der Bestellvereinbarung vereinbarte Nutzungsmetriken und Volumen) gestatten. Die Zugangsdaten für den Cloud Service dürfen nicht mehrfach genutzt oder von mehreren Personen gleichzeitig verwendet werden. Sie können jedoch von einer Person auf eine andere übertragen werden, wenn der ursprüngliche Nutzer nicht mehr zur Nutzung des Cloud Service befugt ist. Der Auftraggeber steht für Handlungen und Unterlassungen seiner Autorisierten Nutzer, Verbundenen Unternehmen und Geschäftspartner wie für eigene Handlungen und Unterlassungen ein und verpflichtet sie zur vertragsgemässen Nutzung des Cloud Service und der Cloud Materialien. Im Übrigen ist es dem Auftraggeber untersagt, den Cloud Service sowie die Cloud-Materialien unterzulizensieren, zu lizensieren, zu verkaufen, zu verleasen, zu vermieten oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen.

    3. 2.3.  Acceptable Use Policy: Dem Auftraggeber ist bei der Nutzung des Cloud Service Folgendes untersagt: (a) den Cloud Service oder die Cloud-Materialien oder die Dokumentation (soweit dies nicht nach zwingendem Recht erlaubt ist) ganz oder teilweise zu kopieren, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke hiervon zu erstellen; die Dokumentation darf jedoch zur internen Nutzung im erforderlichen Umfang kopiert werden (b) eine Nutzung des Cloud Service in einer Weise, die gegen anwendbares Recht verstösst, insbesondere Übermittlung von Informationen und Daten, die rechtswidrig sind oder Schutzrechte Dritter verletzen; sowie (c) den Betrieb oder die Sicherheit des Cloud Service zu gefährden oder zu umgehen.

    4. 2.4.  Der Auftraggeber ist für die Überwachung der Nutzung des Cloud Service verantwortlich und meldet Fidectus unverzüglich schriftlich jede Nutzung, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, insbesondere die vereinbarten Nutzungsmetriken und -volumen übersteigt. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, eine Erweiterungsvereinbarung zu unterzeichnen, welche die zusätzliche Nutzung und die zusätzliche Vergütung ausweist. Die entsprechende Vergütung entsteht von dem Tag an, seitdem die Überschreitung besteht. Fidectus ist berechtigt, die Vertragsgemässheit der Nutzung des Cloud Service, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsmetriken und -volumen zu überprüfen.

    5. 2.5.  Fidectus kann den Zugang (insbesondere Benutzernamen und Kennwörter) des Auftraggebers zum Cloud Service vorübergehend zur Schadensabwehr begrenzen oder aussetzen, wenn und soweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die weitere vertragswidrige Nutzung des Cloud Service durch den Auftraggeber, der Autorisierten Nutzer oder eines Dritten unter Verwendung der Auftraggeber-Zugangsdaten nachteilig auf den Cloud Service, auf andere Fidectus-Auftraggeber oder Rechte Dritter in einer Weise auswirken könnte, das unmittelbares Handeln zur Schadensabwehr erforderlich macht. Fidectus benachrichtigt den Auftraggeber unverzüglich über eine solche Begrenzung oder Aussetzung. Soweit die Umstände dies gestatten, wird der Auftraggeber vorab schriftlich oder durch E-Mail informiert. Fidectus schränkt die Begrenzung oder Aussetzung hinsichtlich Zeitraum und Umfang so ein, wie es nach den Umständen des Einzelfalls vertretbar ist.

    6. 2.6.  Der Cloud Service kann Verknüpfungen zu Web-Services enthalten, die von Fidectus-Partnern und Drittanbietern auf externen Webseiten angeboten werden, die über den Cloud Service aufrufbar sind und den Nutzungsregelungen dieser Drittanbieter unterliegen. Fidectus vermittelt nur den technischen Zugriff auf Inhalte derartiger eingebundener Websites, für deren Inhalte ausschliesslich diese Dritten verantwortlich sind.

    7. 2.7. Autorisierte Nutzer werden auf bestimmte Cloud Services über mobile Anwendungen (mobile Apps) zugreifen können, die über Webseiten Dritter wie z.B. den Android oder den Apple App Store zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung der mobilen Anwendungen an sich unterliegt den Bedingungen, die beim Download / Zugriff auf die mobile Anwendung vereinbart werden, und nicht den Regelungen der Vereinbarung.


  1. 3.  BESCHREIBUNG DES CLOUD SERVICE

    1. 3.1. Vorbehaltlich Ihrer Einhaltung der Geschäftsbedingungen stellt Fidectus dem Auftraggeber folgende Services zur Verfügung:

      1. 3.1.1. Zugriff auf den Cloud Service über die Website;

      2. 3.1.2. das Geschäftsnetzwerk für den Austausch, Das «matching» und das Konfliktmanagement bei Abweichungen sowie elektronische Geschäftsdokumente und andere Werkzeuge und Services, die über die Website und Fidectus´ Anwendungsprogrammierschnittstelle („API“) oder über andere Kommunikationsprotokolle bereitgestellt werden;

      3. 3.1.3. jegliche Software, Daten, Texte, Bilder, Sounds, Videos und Inhalte, die über die Website zur Verfügung gestellt oder über unsere API (der „Inhalt“) oder andere Kommunikationsprotokolle zugänglich sind;

      4. 3.1.4. sämtliche neue Funktionen, die dem Fidectus Angebot hinzugefügt werden oder es erweitern.

    2. 3.2. Alle Dienste und Funktionen sind in der Bestellvereinbarung oder den software-spezifischen Anhängen beschrieben, die im Cloud Service oder auf der Fidectus-Website
      (www.fidectus.com) in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung stehen.

    3. 3.3. Fidectus kann von Zeit zu Zeit neue Dienste oder Funktionen einführen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Fidectus für die Nutzung einiger der oben genannten Dienste und/oder Funktionen (z.B. für zusätzliche Dienste), wie sie auf www.fidectus.com veröffentlicht sind, eine Gebühr erheben kann („Paid Services“).


  1. 4.  FIDECTUS VERANTWORTLICHKEITEN UND PFLICHTEN

    1. 4.1. Fidectus stellt den in der Bestellvereinbarung vereinbarten Cloud Service gemäss Abschnitt 2 zur Verfügung. Fidectus erbringt die in der Bestellvereinbarung vereinbarten Supportleistungen und Services. Die Beschaffenheit und Funktionalität der von Fidectus geschuldeten Leistungen sind abschliessend in der Bestellvereinbarung und den dort in Bezug genommenen Dokumenten vereinbart. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet Fidectus nicht. Soweit dem Auftraggeber ein unentgeltlicher Cloud Service zur Verfügung gestellt wird, übernimmt Fidectus für diesen Cloud Service keinen Support und trifft keine Service Level Zusagen. Fidectus kann einen unentgeltlichen Cloud Service jederzeit einstellen. Dieser Abschnitt 4.1 hat Vorrang vor abweichenden, entgegenstehenden Bedingungen dieser AGB.

    2. 4.2.  Soweit in den Ergänzenden Bedingungen nicht abweichend geregelt, wird Fidectus eine durchschnittliche monatliche Systemverfügbarkeit für das Produktivsystem des Cloud Service aufrechterhalten, die in der Service Level Vereinbarung („SLA“) geregelt ist, die in der Bestellvereinbarung referenziert wird. Erreicht Fidectus das SLA nicht, hat der Auftraggeber Anspruch auf einen Service Level Credit in Form einer Vertragsstrafe (Art. 160 ff. OR) wie im SLA detailliert. Der Auftraggeber hat das Service Level Credit Verfahren der Fidectus einzuhalten. Wenn die Gültigkeit des Service Level Credit durch Fidectus schriftlich bestätigt wurde, wird der Anspruch als Gutschrift auf einen zeitlich nachfolgenden Rechnungsbetrag für den Cloud Service verrechnet, oder – wenn keine künftige Rechnung mehr fällig ist – als Rückvergütung gezahlt. Geleistete Vertragsstrafen werden auf etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers angerechnet. Falls Fidectus (i) das SLA in vier aufeinanderfolgenden Kalendermonaten oder (ii) in fünf oder mehr Kalendermonaten in einem Zeitraum von zwölf Monaten oder (iii) eine Systemverfügbarkeit von mindestens 90 % für einen Kalendermonat nicht erreicht, kann der Aufraggeber den betroffenen Cloud Service mit einer Frist von dreissig Tagen nach dem Auftreten der Nichteinhaltung schriftlich per Mitteilung an Fidectus kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des Kalendermonats wirksam, in dem Fidectus die Kündigung erhalten hat.

    3. 4.3.  Fidectus verwendet bei der Erbringung des Cloud Service angemessene Sicherheitstechnologien. Als Datenverarbeiter ergreift Fidectus gemäss anwendbarem Datenschutzrecht technische und organisatorische Massnahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Cloud Service. Diese sind in der Bestellvereinbarung referenziert und mit der Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geregelt.

    4. 4.4.  Die Leistungsmerkmale des Cloud Service und die Fidectus Policies können von Fidectus weiterentwickelt und angepasst werden, um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen oder die kontinuierliche Einhaltung geltenden zwingenden Rechts zu gewährleisten („Kontinuierliche Modifikation“). Fidectus informiert über die Kontinuierliche Modifikation mit angemessener Frist (in der Regel 3 Monate vor Inkrafttreten), insbesondere durch E-Mail, auf dem Support Portal, durch Release Notes oder innerhalb des Cloud Service. Sofern durch eine Kontinuierliche Modifikation berechtigte Interessen des Auftraggebers nachteilig berührt sein können, so dass ihm insoweit ein Festhalten an den Vereinbarungen der Bestellvereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann, kann der Auftraggeber den betroffenen Cloud Service schriftlich mit einer Frist von einem Monat bis zum Inkrafttreten der angekündigten Änderung kündigen. Sofern der Auftraggeber nicht kündigt, tritt die Kontinuierliche Modifikation zum angegebenen Datum in Kraft. Fidectus weist hierauf in der Information hin.

    5. 4.5.  Fidectus und / oder ihre Verbundenen Unternehmen dürfen, wie nachfolgend beschrieben, Analysen erstellen, in denen (teilweise) Auftraggeberdaten und Informationen verwendet werden, die sich aus der Nutzung des Cloud Service durch den Auftraggeber ergeben („Analysen“). Analysen werden Daten anonymisieren und aggregieren und werden als Cloud Materialien behandelt. Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden personenbezogene Daten in den Auftraggeberdaten nur zur Erbringung des Cloud Service genutzt (siehe Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung, DPA). Analysen können für die folgenden Zwecke genutzt werden:

      1. 4.5.1.  Produktverbesserung (insbesondere Produktmerkmale und -funktionen, Workflows und User Interfaces) und die Entwicklung neuer Fidectus Produkte und Services,

      2. 4.5.2.  Ressourcen- und Supportverbesserung,

      3. 4.5.3.  interne Bedarfsplanung,

      4. 4.5.4.  Training und Entwicklung von Machine Learning Algorithmen und neuronalen Netzwerken,

      5. 4.5.5.  Verbesserungen der Produktperformance,

      6. 4.5.6.  Überprüfung der Sicherheit und Datenintegrität,

      7. 4.5.7.  Identifizierung von Branchentrends und -entwicklungen,

      8. 4.5.8.  Erstellung von Indices und anonymes Benchmarking.


  1. 5. ELECTRONIC DATA INTERCHANGE (EDI)

Dieser Abschnitt wurde entfernt.


  1. 6.  AUFTRAGGEBER- & PERSONENBEZOGENE DATEN, AUFTRAGGEBER-VERANTWORTLICHKEITEN & -PFLICHTEN

    1. 6.1.  Der Auftraggeber ist für den Inhalt der Auftraggeberdaten und deren Erfassung im Cloud Service verantwortlich (z.B. Rechnungsdokumente und Handelsdaten). Nach Massgabe des Abschnitts 13 gewährt der Auftraggeber Fidectus (sowie deren Verbundenen Unternehmen und Unterauftragnehmern) das nicht-ausschliessliche Recht, Auftraggeberdaten ausschliesslich und soweit erforderlich (i) zum Zweck der Erbringung des Cloud Service und des dazugehörigen Supports, sowie (ii) zur Überprüfung der Einhaltung der Regelungen des Abschnitts 2 durch den Auftraggeber zu verwenden.

    2. 6.2.  Der Auftraggeber erhebt, aktualisiert und bearbeitet alle in den Auftraggeberdaten enthaltenen personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit dem jeweils anwendbaren Datenschutzrecht.

    3. 6.3.  Der Auftraggeber unterhält angemessene Sicherheitsstandards für die Nutzung des Cloud Service durch die Autorisierten Nutzer. Der Auftraggeber wird ohne vorherige Zustimmung der Fidectus keine Penetration Tests im Cloud Service durchführen oder autorisieren. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, die Eignung des Cloud Service für seine Geschäftsabläufe zu bewerten und alle anwendbaren rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Auftraggeberdaten und der Nutzung des Cloud Service einzuhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Erbringung des Cloud Service und der Support-Leistungen durch Fidectus im erforderlichen Umfang unentgeltlich mitzuwirken, indem er insbesondere über Infrastruktur- und Telekommunikationseinrichtungen zum Zugriff auf den Cloud Service verfügt. Fidectus weist darauf hin, dass die Erbringung der Mitwirkungsleistungen Voraussetzung für die ordnungsgemässe Leistung der Fidectus ist. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus der Verletzung seiner Pflichten. Ergänzend gilt Abschnitt 12.

    4. 6.4.  Während der Laufzeit des Cloud Service hat der Auftraggeber jederzeit die Möglichkeit, auf die Auftraggeberdaten zuzugreifen, diese zu entnehmen und in einem Standardformat zu exportieren. Abruf und Export können technischen Beschränkungen und Voraussetzungen unterliegen (wie z. B. in der Dokumentation beschrieben). In diesem Fall werden sich Fidectus und Auftraggeber auf eine angemessene Methode zur Ermöglichung des Zugriffs des Auftraggebers auf die Auftraggeberdaten verständigen. Vor Vertragsende kann der Auftraggeber die jeweils verfügbaren Self-Service-Extraktions-Tools von Fidectus verwenden, um einen abschliessenden Export der Auftraggeberdaten aus dem Cloud Service durchzuführen. Nach Vertragsende löscht oder überschreibt (siehe Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung, DPA) Fidectus die auf den zum Hosting des Cloud Service eingesetzten Servern verbliebenen Auftraggeberdaten, es sei denn, deren Aufbewahrung ist nach zwingendem Recht erforderlich. Die aufbewahrten Daten unterliegen den vereinbarten Vertraulichkeitsregeln (siehe Abschnitt 13).

    5. 6.5.  Fidectus behält sich das Recht vor, dem Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr zu berechnen, wenn der Auftraggeber von der Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung (DPA) mit Fidectus abweichen möchte.


  1. 7.  VERGÜTUNG, ZAHLUNG, STEUERN

    1. 7.1.  Der Auftraggeber zahlt an Fidectus die in der Bestellvereinbarung vereinbarte Vergütung. Skonto wird nicht gewährt. Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Mit Fälligkeit kann Fidectus Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen. Fidectus kann den Zugriff auf den Cloud Service, soweit der Auftraggeber im Zahlungsverzug ist, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vorübergehend bis zur erfolgten Zahlung verweigern. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen.

    2. 7.2.  Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

    3. 7.3.  Der Auftraggeber kann während der Laufzeit der Bestellvereinbarung zusätzliche Einheiten vereinbarter Nutzungsmetriken durch Vereinbarung einer Erweiterung zur betreffenden Bestellvereinbarung („Erweiterungsvereinbarung“) hinzufügen. Ungeachtet des Datums des Inkrafttretens einer solchen Erweiterungsvereinbarung, entspricht die Laufzeit jeder Erweiterungsvereinbarung der verbleibenden aktuellen Laufzeit der Bestellvereinbarung und die Vergütung wird entsprechend anteilig berechnet. Bei einer Verlängerung der Bestellvereinbarung werden dann alle Einheiten vereinbarter Nutzungsmetriken für denselben Zeitraum verlängert.

    4. 7.4.  Die in der Bestellvereinbarung vereinbarte wiederkehrende Vergütung gilt für die dort vereinbarte Mindestlaufzeit. Die für eine Verlängerungslaufzeit geltende Vergütung entspricht der Vergütung der jeweils vorhergehenden Mindest- bzw. Verlängerungslaufzeit, soweit Fidectus die Vergütung nicht wie folgt erhöht:

      1. 7.4.1.  (a) Fidectus kann die wiederkehrende Vergütung jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum Beginn einer Verlängerungslaufzeit durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Auftraggeber nach ihrem Ermessen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:

      2. 7.4.2.  (b) Fidectus darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter Absatz (c) genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen) plus fünf (5) Prozent. Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand massgeblich. Ist bereits früher eine Vergütungsanpassung erfolgt, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.

      3. 7.4.3.  (c) Für die Ermittlung des Änderungsrahmens bei Auftraggebern mit Sitz in der Europäischen Union (EU) ist der Harmonised Index of Consumer Prices (HICP) der eurostat (statistisches Amt der EU) zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des Änderungsrahmens bei Auftraggebern mit Sitz in der Schweiz oder ausserhalb der EU ist der Swiss Consumer Price Index (CPI) des Bundesamtes für Statistik („BfS“) zugrunde zu legen. Sollten dieses Indices nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige veröffentlichte Index massgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Konsumentenpreise am ehesten abbildet.

      4. 7.4.4.  (d) Wenn der Auftraggeber nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der vorhergehenden Vertragslaufzeit die Bestellvereinbarung zum Ablauf dieser vorhergehenden Vertragslaufzeit kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die geänderte Vergütung bei automatischer Verlängerung des Service für den Verlängerungszeitraum als vereinbart. Hierauf weist Fidectus in der Anpassungserklärung hin.


  1. 8.  LAUFZEIT, KÜNDIGUNG

    1. 8.1.  Die Laufzeit des Cloud Service ergibt sich aus den Vereinbarungen der Bestellvereinbarung. Jede Bestellvereinbarung läuft zunächst für die dort vereinbarte Mindestlaufzeit („Mindestlaufzeit“). Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sie sich automatisch um ein (1) Jahr (jeweils eine „Verlängerungslaufzeit“), sofern die Bestellvereinbarung nicht von einer der Parteien gemäss Abschnitt 8.2 gekündigt wird.

    2. 8.2.  Die ordentliche (Teil-) Kündigung der Bestellvereinbarung ist während der Mindest- bzw. Verlängerungslaufzeit ausgeschlossen. Die Parteien können jede Bestellvereinbarung mit einer Frist von mindestens vier (4) Monaten zum Ende der jeweils aktuellen Mindest- oder Verlängerungslaufzeit kündigen. Sonderkündigungsrechte und Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten. Kündigungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform oder ein Ticket über https://support.fidectus.com/. Die Regeln über Nachfristsetzungen in Abschnitt 14.1 gelten entsprechend. Fidectus behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere aus den Abschnitten 2, 6 und 13) vor.

    3. 8.3.  Mit Vertragsende (i) wird die Zugriffsmöglichkeit des Auftraggebers zum Cloud Service beendet; (ii) sein Recht zur Nutzung des Cloud Service und der Vertraulichen Informationen von Fidectus endet; und (iii) werden die Vertraulichen Informationen der jeweils offenlegenden Partei vereinbarungsgemäss zurückgegeben oder gelöscht (siehe Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung, DPA). Die Kündigung einzelner Bestellvereinbarungen lässt andere Bestellvereinbarungen oder Verträge unberührt.


  1. 9.  GEWÄHRLEISTUNGEN VON FIDECTUS

    1. 9.1.  Fidectus gewährleistet, dass der Cloud Service während seiner Laufzeit die in den Vertragsvereinbarungen und in der Dokumentation vereinbarten Spezifikationen erfüllt und der Cloud Service bei vertragsgemässer Nutzung durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter verletzt. Fidectus beseitigt Sach- und Rechtsmängel des Cloud Service nach Massgabe von Abschnitt 9.4. Hat Fidectus den Mangel auch nach Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten Nachfrist von angemessener Länge nicht beseitigt, und ist die Tauglichkeit des Cloud Services zum vertragsgemässen Gebrauch dadurch erheblich gemindert, hat der Auftraggeber das Recht zur Kündigung, die schriftlich zu erfolgen hat. Ist die Tauglichkeit des Cloud Services zum vertragsgemässen Gebrauch mehr als nur unerheblich (aber nicht erheblich) gemindert, hat der Auftraggeber das (ausschliessliche) Recht, die Vergütung angemessen zu mindern. Für Schadensersatz wegen Mängeln gilt Abschnitt 10.

    2. 9.2.  Für Consulting Services, die als Werkleistung erbracht werden, gewährleistet Fidectus, dass der Consulting Service der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Die Gewährleistung erfolgt durch Nacherfüllung nach Massgabe von Abschnitt 9.4. Schlägt die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten Nachfrist von angemessener Länge fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die in der entsprechenden Bestellvereinbarung für den betroffenen Consulting Service zu zahlende Vergütung angemessen zu mindern oder von der Bestellvereinbarung zurückzutreten. Für Schadensersatz wegen Mängeln gilt Abschnitt 10.

    3. 9.3.  Erbringt Fidectus der Abnahme unterliegende Consulting Services nicht oder nicht ordnungsgemäss oder begeht Fidectus bei Consulting Services oder beim Cloud Service ausserhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung sonstige Pflichtverletzungen, hat der Auftraggeber dies gegenüber Fidectus schriftlich zu rügen und Fidectus eine Nachfrist von ausreichender Länge einzuräumen, innerhalb derer Fidectus Gelegenheit zur ordnungsgemässen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Für Schadensersatz gilt Abschnitt 10.

    4. 9.4.  Fidectus beseitigt Mängel an den Consulting Services, die der Abnahme unterliegen, und am Cloud Service dadurch, dass Fidectus dem Auftraggeber nach ihrer Wahl einen neuen, mangelfreien Stand des Consulting Service bzw. des Cloud Service zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Fidectus dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln wird Fidectus nach eigener Wahl dem Auftraggeber entweder (i) das Recht verschaffen, den Cloud Service bzw. den Consulting Service vereinbarungsgemäss zu nutzen, oder (ii) den Cloud Service bzw. den Consulting Service ersetzen oder so ändern, dass der Verletzungsvorwurf aufgehoben ist, der vertragsgemässe Gebrauch des Auftraggebers dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, oder (iii) die Bestellvereinbarung insoweit kündigen und dem Auftraggeber vorausbezahlte Vergütung für die nach dem Kündigungsdatum verbleibende Laufzeit erstatten sowie Schadensersatz im Rahmen des Abschnitts 10 leisten.

    5. 9.5.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, jegliche Pflichtverletzungen der Fidectus unverzüglich nach Erstkenntnis schriftlich unter genauer Beschreibung des Grundes zu rügen.

    6. 9.6.  Gewährleistungsrechte wegen Sach- und Rechtsmängeln der Abnahme zugänglicher Consulting Services verfallen neunzig (90) Kalendertage nach Abnahme. Die Gewährleistungen für den Cloud Service gelten für den Support entsprechend.


  1. 10.  HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

    1. 10.1.  In allen Fällen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung leistet Fidectus bei nachgewiesenem Verschulden Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:

      1. 10.1.1.  Fidectus haftet dem Auftraggeber für Personenschäden oder bei der Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz, sowie für jede Art von Schäden, die grobfahrlässig oder absichtlich herbeigeführt werden;

      2. 10.1.2.  In allen anderen Fällen übernimmt Fidectus eine Haftung bis zu den im folgenden Abschnitt 10.2 genannten Haftungsgrenzen.

    2. 10.2.  Die Haftung ist in den Fällen von Abschnitt 10.1.2 für alle Schäden bei allen Auftraggebern zusammengenommen beschränkt auf 500.000 CHF innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten; und pro Schadensfall/Auftraggeber und Vertragsjahr auf die Vergütung, die für den betreffenden Cloud Service innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten gezahlt wurde. Die Grenzen sind wie folgt zu berechnen: Die Summe aller Zahlungen, die bis zum Eintritt des Schadensfalls im Rahmen der betreffenden Vereinbarung geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl der Monate bis zu diesem Datum, mal zwölf.

    3. 10.3.  Soweit gesetzlich zulässig, schliesst Fidectus die Haftung für indirekte und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebsausfall oder Ansprüche Dritter aus. Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. Verletzung der Pflichten des Auftraggebers aus Abschnitt 6) bleibt offen.

    4. 10.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Fidectus von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus Daten ergeben, die Fidectus im Auftrag des Kunden verarbeitet oder versendet, und Fidectus alle Kosten zu erstatten, die Fidectus durch mögliche Rechtsverstösse dadurch entstehen.

    5. 10.5. Haftungsausschluss

      1. 10.5.3. OCR und Benutzeränderungen: Die über den Cloud-Service verfügbaren Informationen können Schreibfehler oder Ungenauigkeiten enthalten, die durch OCR von PDF- oder Bild-Dateien oder durch manuelle Anpassungen von Auftragnehmer verursacht werden. Fidectus ist für mögliche Schäden aufgrund dieser Ungenauigkeiten und Fehler nicht haftbar.

      2. 10.5.4. Daten- und Dokument-Inhalt: Fidectus haftet nicht für Schäden resultierend aus den Inhalten von Daten und Dokumenten, die durch den Auftraggeber zur Verarbeitung durch die Cloud Services bereitgestellt werden.

      3. 10.5.5. Datenanreicherung: Fidectus haftet nicht für Schäden resultierend aus den Inhalten der vom Kunden oder anderen Kunden zur Verfügung gestellten Daten, welche bei der Anreicherung von Datensätzen oder Dokumenten durch die Cloud Services verwendet werden.

      4. 10.5.6. Matching: Fehlerhafte positive Matches: Nur Schäden, die durch fehlerhafte positive Matches durch Fidectus entstehen sind von der Haftung gedeckt. Im Falle eines fehlerhaften Nicht-Matches leistet Fidectus keine Haftung, sondern nur den regulären Fehlerbeseitigungsprozess.

      5. 10.5.7. Interoperabilitätsdienst: Im Falle eines fehlerhaften Matching durch Dritte oder Drittanbieter leistet Fidectus keine Haftung, sondern nur den regulären Supportprozess.

      6. 10.5.8. E-Mail Services: Fidectus haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Matching von Daten oder Dokumenten ergeben, die der Kunde oder Dritte zur Verarbeitung über die E-Mail-Dienste zur Verfügung stellen.

      7. 10.5.9. Routing Services: Fidectus haftet nicht für Schäden resultierend aus dem Matching von Daten oder Dokumenten durch Dritte oder Drittanbieter, die durch den Kunden zur Verarbeitung durch die Routing Services bereitgestellt werden.

      8. 10.5.10. Regulatorischer Meldeservice: Fidectus haftet nicht für Schäden resultierend aus den Inhalten von Daten, die durch den Kunden zur Verarbeitung durch den Regulatorischen Meldeservice bereitgestellt werden. Der Kunde erklärt sich mit der Anwendung des Interoperabilitätsdienst als Grundlage für Regulatorischer Meldeservice über Subprozessoren einverstanden.

    6. 10.6. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 10.1 bis 10.5 gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und Beauftragte von Fidectus.


  1. 11.  IP-RECHTE

    1. 11.1.  Der Auftraggeber darf den Cloud Service, die Cloud Materialien, die Dokumentation bzw. den Consulting Service nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Soweit dem Auftraggeber hieran nicht ausdrücklich Rechte eingeräumt werden, stehen alle Rechte hieran im Übrigen im Verhältnis zum Auftraggeber der Fidectus, ihren Verbundenen Unternehmen oder ihren Lizenzgebern zu, auch soweit diese durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind.

    2. 11.2.  Sofern nicht abweichend vereinbart, stehen dem Auftraggeber im Verhältnis zu Fidectus alle Rechte an und in Bezug auf die Auftraggeberdaten zu. Fidectus darf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Marken nur zum Zweck der Erbringung des Cloud Service und des Supports verwenden.

    3. 11.3.  Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Fidectus den Firmennamen und/oder das Logo des Auftraggebers in Marketing- und Werbematerialien von Fidectus als Beispiele für aktuelle Nutzer des Cloud-Service verwenden darf, es sei denn, der Auftraggeber entscheidet sich für eine Abmeldung, indem er Fidectus schriftlich benachrichtigt.


  1. 12.  ANSPRÜCHE DRITTER

Wenn ein Dritter Ansprüche aus Schutzrechten behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis am Cloud Service oder an Cloud Materialien entgegenstehen, so hat der Auftraggeber Fidectus unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des vertragsgegenständlichen Cloud Service oder der Cloud Materialien aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Fidectus führen oder Fidectus zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen. Dies gilt entsprechend, soweit ein Dritter Ansprüche gegenüber Fidectus behauptet, die auf Handlungen des Auftraggebers, der Autorisierten Nutzer oder Drittanbieterzugriffe zurückzuführen sind.


  1. 13.  VERTRAULICHKEIT

    1. 13.1.  Die Parteien verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei begrenzt auf zwei (2) Jahre nach Vertragsbeendigung, so wie sie eigene vergleichbare Vertrauliche Informationen schützen, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Personen im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten, wie hierin geregelt, unterliegen. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die im Original enthalten sind.

    2. 13.2.  Der vorstehende Abschnitt 13.1. gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, (b) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind oder rechtmässig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, (c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.

    3. 13.3.  Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. Fidectus ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten
      oder den regulären Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von Fidectus (einschliesslich Referenzen und «Success Stories», in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an Webinars) zu verwenden. Fidectus darf Informationen über den Auftraggeber an ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber erforderliche Einwilligungen einholen.


  1. 14.  SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    1. 14.1. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – ausser in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen.

    2. 14.2. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder (abgesehen von Kündigungen) durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Telefax oder andere durch oder im Auftrag von Fidectus bereitgestellte, vereinbarte elektronische Vertragsschlussverfahren eingehalten werden.

    3. 14.3. Der Cloud Service, die Cloud-Materialien und die Dokumentation unterliegen den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der USA, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Cloud Service, die Dokumentation und die Cloud-Materialien nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fidectus an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben und den Cloud Service, die Dokumentation und Cloud-Materialien nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäss den entsprechenden Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner ist der Auftraggeber für die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Auftraggebers befindet, und anderer Länder in Bezug auf die Nutzung des Cloud Service, der Dokumentation und der Cloud-Materialien durch den Auftraggeber und seine Autorisierten Nutzer verantwortlich. Fidectus weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass Fidectus gemäss den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der USA, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, sowie aufgrund von auf Fidectus anwendbaren Handelssanktionen und Embargos dazu verpflichtet sein kann, den Zugang des Auftraggebers zum Cloud Service, zu Cloud-Material, Dokumentation und anderen Fidectus-Materialien einzuschränken, zeitlich auszusetzen oder zu beenden.

    4. 14.4. Systembenachrichtigungen und Informationen der Fidectus, die sich auf den Betrieb, das Hosting oder den Support des Cloud Service beziehen, können auch innerhalb des Cloud Service verfügbar gemacht, in elektronischer Form an die in der Bestellvereinbarung benannte Kontaktperson übermittelt oder über das Fidectus Support-Portal verfügbar gemacht werden.

    5. 14.5. In Bezug auf die Erbringung und den Support des Cloud Service können Regelungen dieser AGB nach Massgabe der folgenden Sätze geändert werden, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Vertragsinhalte geändert werden und sofern die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist. Fidectus wird die Änderung der AGB dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Wenn der Auftraggeber der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht, gilt die Änderung als genehmigt und ab diesem Zeitpunkt ist die geänderte Fassung der AGB für die zwischen Fidectus und dem Auftraggeber bestehende Vereinbarung bindend. Auf diese Folge wird Fidectus den Auftraggeber bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen.

    6. 14.6. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung kann der Auftraggeber weder die Vereinbarung noch vertragliche Rechte oder Pflichten an Dritte abtreten oder übertragen. Fidectus kann die Vereinbarung an ein Verbundenes Unternehmen übertragen.

    7. 14.7. Für alle vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche gilt ausschliesslich Schweizer Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Zürich-1, Schweiz.

    8. 14.8. Dies ist die deutsche Originalfassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).